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Allgemeine Geschäftsbedingungen von

Ingenieurbüro Walther, all4test

 

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere folgenden Bedingungen

zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung, Annahme der Lieferung, Abnahme

des Werkes als anerkannt.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich

schriftlich anerkennen, sind unwirksam, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich

widersprochen wird.

Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

  1. Angebote

1.) Unsere Angebote sind freibleibend, sie beinhalten nicht, falls nicht

ausdrücklich angeführt, die Lieferung und Montage, Einweisung und Schulung.

Die Preise sind rein netto ohne der gesetzlichen MwSt.

2.) Angebote werden von uns vollständig abgegeben. Im Zweifel gelten

nur die schriftlich gemachten Angaben. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen

wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich,

soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt

für Leistungs- und Verbrauchsangaben. Für alle Unterlagen behält sich der

Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung

nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  1. Auftragserteilung

1.) Der Auftrag gilt als angenommen, wenn

die Bestellung von uns schriftlich bestätigt

oder die Lieferung oder Montage durchgeführt wurde. Es gelten die AGB des

Auftragsnehmers.

2.) Nach Vertragsabschluss sind die Preise für die Dauer von 3 Monaten

verbindlich. Anschließend können die Preise von uns entsprechend der

Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Währungsschwankungen,

Tarifverträgen oder Materialverteuerungen erhöht werden. Beträgt die Erhöhung

mehr als 5 %, so steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu.

3.) Ist die Bestellung als Angebot im Sinne des § 145 BGB anzusehen,

so können wir dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer

Auftragsbestätigung annehmen oder die bestellte Ware innerhalb dieser Frist

zusenden/Leistung durchführen.

III. Zahlungsbedingungen:

1.) Die Rechnung wird unter dem Datum des Warenabgangs bzw. der

Teillieferung ausgestellt.

2.) Sind Teilzahlungen vereinbart, und bleibt der Käufer mit einer Rate

länger als 14 Tage im Rückstand, so wird der vereinbarte Preis sofort fällig.

3.) Die Zahlung durch Wechsel, Scheck und Akzepte unterliegt vorheriger

Vereinbarung. Wechsel, Scheck und Akzepte werden stets nur zahlungsund

nicht erfüllungshalber entgegengenommen. Der in Rechnung gestellte

Betrag muss ungemindert bei dem Lieferanten eingehen.

4.) Bei Bekanntwerden einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit oder

einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,

steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der nicht

fälligen, Rechnungen zu verlangen – Vorleistungspflicht des Auftraggebers –.

5.) Rabatte/Preisnachlässe auch auf Einzelpositionen entfallen bei

Zahlungsverzug, Annahmeverzug, außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder

anwaltlicher Beitreibung.

6.) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt

sind. Dies gilt sinngemäß auch, wenn der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht

ausüben will.

7.) Kosten für nicht ausführbare/ausgeführte Aufträge:

Bei einem nicht ausführbarem Auftrag wird der belegte und entstandene Arbeitsaufwand

in Rechnung gestellt, wenn

- der beanstandete Fehler trotz gründlicher Fehlersuche nicht festgestellt

werden kann,

- ein Ersatzteil nicht mehr beschafft werden kann,

- der Kunde zum vereinbarten Termin nicht anwesend war,

- der Auftrag später zurückgezogen wird,

- keine einwandfreien Spannungsverhältnisse im Netz des Auftraggebers

vorliegen.

  1. Lieferzeit

1.) Liefer- und Montage- und Reparaturzeitangaben sind annähernd

und unverbindlich. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst mit -

eventuell erforderlicher - vollständiger Übergabe der zur Herstellung

erforderlichen planerischen und technischen Unterlagen durch den Auftraggeber

zu laufen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die

Zeiten, in denen wir aufgrund höherer Gewalt, Streik, Lieferschwierigkeiten

unserer Lieferanten an der Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert

sind.

2.) Die Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Auftraggeber

schließt Verzug auf unserer Seite aus.

3.) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug,

so ist unsere Schadenersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf

50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Im Übrigen bemisst sich die

Haftung nach den Regelungen in Ziffer VI. unten.

4.) Die Einhaltung der Lieferfirst (auch einer verbindlich vereinbarten

Lieferfrist) steht immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger

Selbstbelieferung. Schadensersatzansprüche hieraus stehen dem Besteller

nicht zu.

5.) Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die

Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses

zustehen. Wir haften bei Fremderzeugnissen nur subsidär.

6.) Bei Rücknahme gelieferter Ware werden 10% mindestens aber

150€für Wiedereinlagerung und Buchungskosten berechnet

  1. Gefahrtragung

1.) Die Transportgefahr geht mit Übergabe der bestellten Ware an

den Transporteur und bei Lieferung durch firmeneigene Fahrzeuge mit

Verladung auf den Besteller über.

2.) Die Haftung für Schäden bei Lieferung durch betriebseigene

Transportmittel wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

3.) Soweit durch unsere Fahrzeuge geliefert wird, bleibt Erfüllungsort

der Ort der Firmenniederlassung.

  1. Sachmängelhaftung, Haftung, Haftungssummen

Von der Sachmängelhaftung/Garantie ausgeschlossen sind:

- Fehler aufgrund falschen Anschlusses, Fehlbedienung, Beschädigung

durch den Kunden

- Schäden durch Blitzschlag/Überspannung im Netz

- Verschleißmängel aufgrund übermäßiger Beanspruchung

- Fehlende Bedienungsanleitungen/Handbücher stellen bei

Gebrauchtgeräten keinen Mangel dar

1.) Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche nach Erhalt

der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Danach und im Falle des Einbaus der

Weiterveräußerung vor Ablauf der Wochenfrist, gilt die gelieferte Ware als

akzeptiert.

2.) Falls die Beanstandung durch uns anerkannt wird, wird nach

unserer Wahl die Ware zurückgenommen und auf eigene Kosten Ersatz

geliefert oder nachgebessert. Wir sind berechtigt, wenigstens zweimal

nachzubessern. Im Rahmen der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet,

alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen,

soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen

anderen als den Erfüllungsort verbracht wurde. Befindet sich die mangelhafte

Ware außerhalb der BRD, so hat der Käufer den Transport und

Rücktransport der mangelhaften Teile, der reparierten Teile oder Ersatzteile

zwischen dem Aufstellungsort und dem Sitz des Lieferers zur Beseitigung

des Fehlers auf seine Kosten und Gefahr zu übernehmen.

3.) Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder

nicht in der Lage, verzögert sich diese aus Gründen, die wir zu vertreten

haben, über angemessene Fristen hinaus, oder schlägt die Mängelbeseitigung/

Nachlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Auftraggeber nach

seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende

Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

4.) Weiter gehende Ansprüche sind, soweit sich nachfolgend (Ziffer

  1. ff) nichts anderes ergibt, - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen.

Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand

selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen

Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

5.) Die Haftungsfreizeichnung in Ziffer 4.) gilt nicht, soweit die Schadensursache

auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Sie gilt ebenfalls

nicht, soweit der Auftraggeber Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung

wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache geltend macht.

6.) Es gelten die gesetzlichen Sachmängelhaftungsfristen ab Warenübergabe

oder Abnahme des Werkes. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, die

nicht unmittelbar einen Sachmangel darstellen, ist darüber hinaus unter der

Voraussetzung des Vorliegens mindestens grober Fahrlässigkeit auf die Dauer

von drei Jahren beschränkt. Dies gilt nicht, sofern Ansprüche aus unerlaubter

Handlung geltend gemacht werden. Etwaige über die gesetzlichen oder die

vertraglich vereinbarten Haftungsfristen hinausgehende Garantiezusagen

erlöschen mit Einbau oder Weiterverarbeitung.

7.) Wir haften, soweit nach unseren AGB nichts anderes gilt, nicht für

Schäden an der Lieferung, die durch unsachgemäßen Transport, durch unsachgemäßen

Einbau, durch Dritte u. ä. an der Sache selbst oder Sachen des

Bestellers oder Dritter entstehen.

8.) Ist nach Weiterverarbeitung und Einbau zweifelhaft, ob der Mangel

durch uns oder einen anderen verursacht wurde, so trägt die Beweislast für das

Vorliegen eines von uns verursachten Mangels der Besteller.

9.) Sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere

Ersatzpflicht bei einfacher Fahrlässigkeit auf vorhersehbare Schäden beschränkt.

10.) Für im Kulanzwege durchgeführte Arbeiten und für nach Ablauf der

gesetzlichen oder vertraglichen Sachmängelhaftungsfristen vorgenommene

Mängelbeseitigungen, Nachlieferungen, Nachbesserungen wird jedwede

Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Eine neue Sachmängelhaftungsfrist

wird hierdurch nicht in Gang gesetzt.

11.) Modelländerungen der Hersteller nach Auftragserteilung gelten nicht

als Mangel. Der Auftraggeber kann insofern vom Vertrag zurücktreten, wenn

sich wesentliche, dem Auftraggeber unzumutbare Änderungen gegenüber der

Bestellung ergeben.

12.) Wir stehen ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht dafür

ein, dass die von uns gelieferten Waren ausländischen Vorschriften entsprechen.

Haftung für Beschaffenheits- und Haltbarkeitszusagen

12.) Wir haften wegen Fehlens der zugesagten Beschaffenheit/

Haltbarkeit nur, wenn die Zusage bei Vertragsschluss schriftlich und ausdrücklich

zugesichert waren.

13.) Prospektangaben, allgemeine Beschreibungen durch das Verkaufspersonal

und die Angabe von DIN-Normen sind keine Beschaffenheits- oder

Haltbarkeitszusagen.

Haftung im Übrigen

14.) Soweit gemäß Ziffer 4.) bis 10.) unsere Haftung auf Schadenersatz

ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen

Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere

für Ansprüche aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Die Regelung in

Satz 1 gilt nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

15.) Obige Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche

Haftung unserer Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

16.) Die Haftung ist summarisch auf die versicherten Risiken

beschränkt.

Hiernach haften wir mit

€2.000.000,-- für Personenschäden

€1.000.000,-- für Sachschäden

€100.000,-- für Vermögensschäden.

Dem Kunden wird auf Wunsch Einblick in die Versicherungspolice gewährt.

Sollten die genannten Beträge für eventuelle Schäden nicht ausreichen, ist der

Auftraggeber verpflichtet, uns hierauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist

bereit, eine Versicherung abzuschließen, die ein höheres Risiko abdeckt. Die

Kosten hierfür sind vom Auftraggeber zu tragen. Unterbleibt ein derartiger

Hinweis, so wird der Auftragnehmer von der Schadensersatzpflicht bezüglich

des übersteigenden Betrages frei. Dies gilt jedoch nur soweit nach diesem

Vertrag eine Haftungsbeschränkung für einfache Fahrlässigkeit vorgenommen

wurde.

VII. Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller:

1.) Fällt der Fälligkeitszeitraum der Lieferung oder Montage in

einen Zeitraum, in dem wir infolge höherer Gewalt, Arbeitskampf, einem

Rohstoffengpass oder Lieferschwierigkeiten unserer Zulieferer gehindert

sind, den Vertrag zu erfüllen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

In den genannten Fällen ist die Geltendmachung von Schadenersatz

wegen Nichterfüllung ausgeschlossen. Ebenso kann der Besteller nicht

Verzugsschaden geltend machen.

2.) Sollten wir innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Behebung

des Leistungshindernisses im Sinne 1. den Vertrag nicht erfüllt haben, so

kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Auch in diesem Fall besteht

kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bzw. Verzugsschaden.

3.) Falls kein gesetzlicher oder vertraglicher Rücktrittsgrund vorliegt,

der Vertrag jedoch vorzeitig durch den Besteller aufgelöst wird, steht

uns Schadenersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes zu, es sei denn,

dass wir einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden

nachweist.

Rücktritt vom Vertrag durch uns:

7.) Für den Fall eines unter Ziffer VII 1. genannten Leistungshindernisses

behalten wir uns den Rücktritt vor, wenn die Aufrechterhaltung

des Vertrages für uns eine unzumutbare Härte darstellt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1.) Wir behalten und das Eigentum an den gelieferten Waren bis

zur vollständigen Bezahlung aller unserer aus der Geschäftsverbindung mit

dem Auftraggeber zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde,

vor.

2.) Wir behalten uns das volle Verfügungsrecht vor und wir sind zur

jederzeitigen Zurücknahme berechtigt, falls die Begleichung unserer Forderungen

durch den Auftraggeber gefährdet scheint.

3.) Ist der Eigentumsvorbehalt durch Einbau der gelieferten Ware

beim Auftraggeber erloschen, so räumt der Auftraggeber uns das Recht

ein, die eingebauten Gegenstände auszubauen und wegzunehmen.

4.) Zur Erreichung des vorgenannten Zweckes ist der Auftraggeber

verpflichtet, unseren Beauftragten freien Zutritt zu dem Gelände oder den

Räumlichkeiten zu gestatten.

5.) Gutschrift für zurückgenommene Waren erfolgt zum Wiederverkaufswert

unter Abzug der entstandenen Kosten und der Werbekosten für

Wiederunterbringung.

6.) Zur Weiterveräußerung der gelieferten Waren ist der Auftraggeber

im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.

Der Auftraggeber tritt uns bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung

zustehenden Forderungen in Höhe unserer Forderung zur Sicherung ab.

Wir sind berechtigt, dem Abnehmer des Auftraggebers die Abtretung der

Forderung mitzuteilen und diese einzuziehen.

7.) Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten

Waren oder auf die an uns abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich

mitzuteilen. Die in Ansehung der abgetretenen Forderung vom Auftraggeber

eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns weiterzuleiten.

Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt

stehenden Ware ist unzulässig.

8.) Gegenstand der Abtretung sind auch diejenigen Forderungen

des Auftraggebers gegen einen Dritten, welche nach Verarbeitung der

Ware zu einer neuen Sache und Verkauf dieser an einen Dritten dem

Auftraggeber zustehen.

9.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf

Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer

Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt;

die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.) Erfüllungsort ist der Sitz der Firma, soweit sich aus der Auftragsbestätigung

oder unserem Angebot nichts anderes ergibt.

2.) Gerichtsstand ist der Firmensitz. Wir sind jedoch auch berechtigt,

den Auftraggeber an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Aktuelle Fassung vom Feb. 2020

 

Ingenieurbüro Walther, all4test

Willy-Brandt-Str. 3 Tel: 09842 - 9 36 96 30

D-97215 Uffenheim Fax: 09842 - 9 36 96 33

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