AGB und Datenschutz
AGB und Datenschutz
Allgemeine Geschäftsbedingungen von
Ingenieurbüro Walther, all4test
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere folgenden Bedingungen
zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung, Annahme der Lieferung, Abnahme
des Werkes als anerkannt.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich
schriftlich anerkennen, sind unwirksam, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
- Angebote
1.) Unsere Angebote sind freibleibend, sie beinhalten nicht, falls nicht
ausdrücklich angeführt, die Lieferung und Montage, Einweisung und Schulung.
Die Preise sind rein netto ohne der gesetzlichen MwSt.
2.) Angebote werden von uns vollständig abgegeben. Im Zweifel gelten
nur die schriftlich gemachten Angaben. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt
für Leistungs- und Verbrauchsangaben. Für alle Unterlagen behält sich der
Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung
nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Auftragserteilung
1.) Der Auftrag gilt als angenommen, wenn
die Bestellung von uns schriftlich bestätigt
oder die Lieferung oder Montage durchgeführt wurde. Es gelten die AGB des
Auftragsnehmers.
2.) Nach Vertragsabschluss sind die Preise für die Dauer von 3 Monaten
verbindlich. Anschließend können die Preise von uns entsprechend der
Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Währungsschwankungen,
Tarifverträgen oder Materialverteuerungen erhöht werden. Beträgt die Erhöhung
mehr als 5 %, so steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu.
3.) Ist die Bestellung als Angebot im Sinne des § 145 BGB anzusehen,
so können wir dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung annehmen oder die bestellte Ware innerhalb dieser Frist
zusenden/Leistung durchführen.
III. Zahlungsbedingungen:
1.) Die Rechnung wird unter dem Datum des Warenabgangs bzw. der
Teillieferung ausgestellt.
2.) Sind Teilzahlungen vereinbart, und bleibt der Käufer mit einer Rate
länger als 14 Tage im Rückstand, so wird der vereinbarte Preis sofort fällig.
3.) Die Zahlung durch Wechsel, Scheck und Akzepte unterliegt vorheriger
Vereinbarung. Wechsel, Scheck und Akzepte werden stets nur zahlungsund
nicht erfüllungshalber entgegengenommen. Der in Rechnung gestellte
Betrag muss ungemindert bei dem Lieferanten eingehen.
4.) Bei Bekanntwerden einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit oder
einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,
steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der nicht
fälligen, Rechnungen zu verlangen – Vorleistungspflicht des Auftraggebers –.
5.) Rabatte/Preisnachlässe auch auf Einzelpositionen entfallen bei
Zahlungsverzug, Annahmeverzug, außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder
anwaltlicher Beitreibung.
6.) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. Dies gilt sinngemäß auch, wenn der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben will.
7.) Kosten für nicht ausführbare/ausgeführte Aufträge:
Bei einem nicht ausführbarem Auftrag wird der belegte und entstandene Arbeitsaufwand
in Rechnung gestellt, wenn
- der beanstandete Fehler trotz gründlicher Fehlersuche nicht festgestellt
werden kann,
- ein Ersatzteil nicht mehr beschafft werden kann,
- der Kunde zum vereinbarten Termin nicht anwesend war,
- der Auftrag später zurückgezogen wird,
- keine einwandfreien Spannungsverhältnisse im Netz des Auftraggebers
vorliegen.
- Lieferzeit
1.) Liefer- und Montage- und Reparaturzeitangaben sind annähernd
und unverbindlich. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst mit -
eventuell erforderlicher - vollständiger Übergabe der zur Herstellung
erforderlichen planerischen und technischen Unterlagen durch den Auftraggeber
zu laufen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die
Zeiten, in denen wir aufgrund höherer Gewalt, Streik, Lieferschwierigkeiten
unserer Lieferanten an der Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert
sind.
2.) Die Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Auftraggeber
schließt Verzug auf unserer Seite aus.
3.) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug,
so ist unsere Schadenersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf
50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Im Übrigen bemisst sich die
Haftung nach den Regelungen in Ziffer VI. unten.
4.) Die Einhaltung der Lieferfirst (auch einer verbindlich vereinbarten
Lieferfrist) steht immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Schadensersatzansprüche hieraus stehen dem Besteller
nicht zu.
5.) Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die
Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses
zustehen. Wir haften bei Fremderzeugnissen nur subsidär.
6.) Bei Rücknahme gelieferter Ware werden 10% mindestens aber
150€für Wiedereinlagerung und Buchungskosten berechnet
- Gefahrtragung
1.) Die Transportgefahr geht mit Übergabe der bestellten Ware an
den Transporteur und bei Lieferung durch firmeneigene Fahrzeuge mit
Verladung auf den Besteller über.
2.) Die Haftung für Schäden bei Lieferung durch betriebseigene
Transportmittel wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
3.) Soweit durch unsere Fahrzeuge geliefert wird, bleibt Erfüllungsort
der Ort der Firmenniederlassung.
- Sachmängelhaftung, Haftung, Haftungssummen
Von der Sachmängelhaftung/Garantie ausgeschlossen sind:
- Fehler aufgrund falschen Anschlusses, Fehlbedienung, Beschädigung
durch den Kunden
- Schäden durch Blitzschlag/Überspannung im Netz
- Verschleißmängel aufgrund übermäßiger Beanspruchung
- Fehlende Bedienungsanleitungen/Handbücher stellen bei
Gebrauchtgeräten keinen Mangel dar
1.) Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche nach Erhalt
der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Danach und im Falle des Einbaus der
Weiterveräußerung vor Ablauf der Wochenfrist, gilt die gelieferte Ware als
akzeptiert.
2.) Falls die Beanstandung durch uns anerkannt wird, wird nach
unserer Wahl die Ware zurückgenommen und auf eigene Kosten Ersatz
geliefert oder nachgebessert. Wir sind berechtigt, wenigstens zweimal
nachzubessern. Im Rahmen der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet,
alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen,
soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen
anderen als den Erfüllungsort verbracht wurde. Befindet sich die mangelhafte
Ware außerhalb der BRD, so hat der Käufer den Transport und
Rücktransport der mangelhaften Teile, der reparierten Teile oder Ersatzteile
zwischen dem Aufstellungsort und dem Sitz des Lieferers zur Beseitigung
des Fehlers auf seine Kosten und Gefahr zu übernehmen.
3.) Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder
nicht in der Lage, verzögert sich diese aus Gründen, die wir zu vertreten
haben, über angemessene Fristen hinaus, oder schlägt die Mängelbeseitigung/
Nachlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Auftraggeber nach
seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende
Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
4.) Weiter gehende Ansprüche sind, soweit sich nachfolgend (Ziffer
- ff) nichts anderes ergibt, - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen.
Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
5.) Die Haftungsfreizeichnung in Ziffer 4.) gilt nicht, soweit die Schadensursache
auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Sie gilt ebenfalls
nicht, soweit der Auftraggeber Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung
wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache geltend macht.
6.) Es gelten die gesetzlichen Sachmängelhaftungsfristen ab Warenübergabe
oder Abnahme des Werkes. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, die
nicht unmittelbar einen Sachmangel darstellen, ist darüber hinaus unter der
Voraussetzung des Vorliegens mindestens grober Fahrlässigkeit auf die Dauer
von drei Jahren beschränkt. Dies gilt nicht, sofern Ansprüche aus unerlaubter
Handlung geltend gemacht werden. Etwaige über die gesetzlichen oder die
vertraglich vereinbarten Haftungsfristen hinausgehende Garantiezusagen
erlöschen mit Einbau oder Weiterverarbeitung.
7.) Wir haften, soweit nach unseren AGB nichts anderes gilt, nicht für
Schäden an der Lieferung, die durch unsachgemäßen Transport, durch unsachgemäßen
Einbau, durch Dritte u. ä. an der Sache selbst oder Sachen des
Bestellers oder Dritter entstehen.
8.) Ist nach Weiterverarbeitung und Einbau zweifelhaft, ob der Mangel
durch uns oder einen anderen verursacht wurde, so trägt die Beweislast für das
Vorliegen eines von uns verursachten Mangels der Besteller.
9.) Sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere
Ersatzpflicht bei einfacher Fahrlässigkeit auf vorhersehbare Schäden beschränkt.
10.) Für im Kulanzwege durchgeführte Arbeiten und für nach Ablauf der
gesetzlichen oder vertraglichen Sachmängelhaftungsfristen vorgenommene
Mängelbeseitigungen, Nachlieferungen, Nachbesserungen wird jedwede
Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Eine neue Sachmängelhaftungsfrist
wird hierdurch nicht in Gang gesetzt.
11.) Modelländerungen der Hersteller nach Auftragserteilung gelten nicht
als Mangel. Der Auftraggeber kann insofern vom Vertrag zurücktreten, wenn
sich wesentliche, dem Auftraggeber unzumutbare Änderungen gegenüber der
Bestellung ergeben.
12.) Wir stehen ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht dafür
ein, dass die von uns gelieferten Waren ausländischen Vorschriften entsprechen.
Haftung für Beschaffenheits- und Haltbarkeitszusagen
12.) Wir haften wegen Fehlens der zugesagten Beschaffenheit/
Haltbarkeit nur, wenn die Zusage bei Vertragsschluss schriftlich und ausdrücklich
zugesichert waren.
13.) Prospektangaben, allgemeine Beschreibungen durch das Verkaufspersonal
und die Angabe von DIN-Normen sind keine Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitszusagen.
Haftung im Übrigen
14.) Soweit gemäß Ziffer 4.) bis 10.) unsere Haftung auf Schadenersatz
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen
Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere
für Ansprüche aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Die Regelung in
Satz 1 gilt nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
15.) Obige Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
16.) Die Haftung ist summarisch auf die versicherten Risiken
beschränkt.
Hiernach haften wir mit
€2.000.000,-- für Personenschäden
€1.000.000,-- für Sachschäden
€100.000,-- für Vermögensschäden.
Dem Kunden wird auf Wunsch Einblick in die Versicherungspolice gewährt.
Sollten die genannten Beträge für eventuelle Schäden nicht ausreichen, ist der
Auftraggeber verpflichtet, uns hierauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist
bereit, eine Versicherung abzuschließen, die ein höheres Risiko abdeckt. Die
Kosten hierfür sind vom Auftraggeber zu tragen. Unterbleibt ein derartiger
Hinweis, so wird der Auftragnehmer von der Schadensersatzpflicht bezüglich
des übersteigenden Betrages frei. Dies gilt jedoch nur soweit nach diesem
Vertrag eine Haftungsbeschränkung für einfache Fahrlässigkeit vorgenommen
wurde.
VII. Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller:
1.) Fällt der Fälligkeitszeitraum der Lieferung oder Montage in
einen Zeitraum, in dem wir infolge höherer Gewalt, Arbeitskampf, einem
Rohstoffengpass oder Lieferschwierigkeiten unserer Zulieferer gehindert
sind, den Vertrag zu erfüllen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
In den genannten Fällen ist die Geltendmachung von Schadenersatz
wegen Nichterfüllung ausgeschlossen. Ebenso kann der Besteller nicht
Verzugsschaden geltend machen.
2.) Sollten wir innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Behebung
des Leistungshindernisses im Sinne 1. den Vertrag nicht erfüllt haben, so
kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Auch in diesem Fall besteht
kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bzw. Verzugsschaden.
3.) Falls kein gesetzlicher oder vertraglicher Rücktrittsgrund vorliegt,
der Vertrag jedoch vorzeitig durch den Besteller aufgelöst wird, steht
uns Schadenersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes zu, es sei denn,
dass wir einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden
nachweist.
Rücktritt vom Vertrag durch uns:
7.) Für den Fall eines unter Ziffer VII 1. genannten Leistungshindernisses
behalten wir uns den Rücktritt vor, wenn die Aufrechterhaltung
des Vertrages für uns eine unzumutbare Härte darstellt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1.) Wir behalten und das Eigentum an den gelieferten Waren bis
zur vollständigen Bezahlung aller unserer aus der Geschäftsverbindung mit
dem Auftraggeber zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde,
vor.
2.) Wir behalten uns das volle Verfügungsrecht vor und wir sind zur
jederzeitigen Zurücknahme berechtigt, falls die Begleichung unserer Forderungen
durch den Auftraggeber gefährdet scheint.
3.) Ist der Eigentumsvorbehalt durch Einbau der gelieferten Ware
beim Auftraggeber erloschen, so räumt der Auftraggeber uns das Recht
ein, die eingebauten Gegenstände auszubauen und wegzunehmen.
4.) Zur Erreichung des vorgenannten Zweckes ist der Auftraggeber
verpflichtet, unseren Beauftragten freien Zutritt zu dem Gelände oder den
Räumlichkeiten zu gestatten.
5.) Gutschrift für zurückgenommene Waren erfolgt zum Wiederverkaufswert
unter Abzug der entstandenen Kosten und der Werbekosten für
Wiederunterbringung.
6.) Zur Weiterveräußerung der gelieferten Waren ist der Auftraggeber
im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.
Der Auftraggeber tritt uns bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung
zustehenden Forderungen in Höhe unserer Forderung zur Sicherung ab.
Wir sind berechtigt, dem Abnehmer des Auftraggebers die Abtretung der
Forderung mitzuteilen und diese einzuziehen.
7.) Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Waren oder auf die an uns abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich
mitzuteilen. Die in Ansehung der abgetretenen Forderung vom Auftraggeber
eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns weiterzuleiten.
Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Ware ist unzulässig.
8.) Gegenstand der Abtretung sind auch diejenigen Forderungen
des Auftraggebers gegen einen Dritten, welche nach Verarbeitung der
Ware zu einer neuen Sache und Verkauf dieser an einen Dritten dem
Auftraggeber zustehen.
9.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.) Erfüllungsort ist der Sitz der Firma, soweit sich aus der Auftragsbestätigung
oder unserem Angebot nichts anderes ergibt.
2.) Gerichtsstand ist der Firmensitz. Wir sind jedoch auch berechtigt,
den Auftraggeber an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Aktuelle Fassung vom Feb. 2020
Ingenieurbüro Walther, all4test
Willy-Brandt-Str. 3 Tel: 09842 - 9 36 96 30
D-97215 Uffenheim Fax: 09842 - 9 36 96 33